Künstliche Befruchtung
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Steuer: künstliche Befruchtung

von Michael Weber
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Aufwendungen steuerlich absetzbar

Eltern werden im Steuerrecht bevorteilt. Manche Paare können aber keine Kinder bekommen, weil ein Teil zeugungsunfähig ist. Versuchen diese Paare, durch eine künstliche Befruchtung mit Sperma eines Fremden ein Kind zu zeugen, fallen zum Teil erhebliche Kosten an. Die Frage stellt sich für diese kinderlosen Paare: Ist es möglich, diese Kosten steuerlich geltend zu machen? Die bisherige einhellige Auffassung von Finanzbehörden und Gerichten war: nein. Dem stellt sich das Niedersächsische Finanzgericht mit einem aktuellen Urteil entgegen, dessen Begründung die bisherige Rechtsprechungen ablösen könnte.

Bislang begründeten Gerichte ihre Ablehnung stets damit, dass zwar Therapiekosten steuerlich relevant sein können, bei einer künstlichen Befruchtung aber keine Therapie vorliege. Das sei deshalb so, da die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine Heilbehandlung darstelle. Denn der kranke Ehemann werde nicht behandelt und die behandelte Frau sei gesund. Die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität stelle zudem für sich keine Krankheit dar. An dieser Stelle widerspricht das Niedersächsische Finanzgericht der bisherigen Rechtsprechung.

Das Gericht sieht in einem konkreten Fall die wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz an. Der Hintergrund: Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist deshalb nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selbst Kinder zu zeugen. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden. Aus diesem Grund entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind durch die Übertragung des Samens eines fremden Mannes zu verwirklichen.

Bei der Samenübertragung entstanden erhebliche Kosten für das Paar, die das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen wollte.  Das Niedersächsische Finanzgericht führte nun aber an, dass nach einer erfolglosen künstlichen Befruchtung der Eizellen mit dem eigenen Samen der Ausweg einer sogenannten heterologe Insemination (d. h., einer Befruchtung von Eizellen mit dem Sperma eines fremden Mannes) eine adäquate Therapiemaßnahme für das Krankheitsbild beim unfruchtbaren Mann sei. Diese Maßnahme sei Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme, die das Ziel hat, die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger, also die Krankheitsfolgen abzumildern. Die so entstandenen Heilbehandlungskosten sind deshalb steuermindernd zu berücksichtigen.

Das Urteil ist ein gutes Zeichen für Paare, bei denen ein Partner zeugungsunfähig ist. Allerdings ist eine Revision des Urteils zugelassen.

Foto: Clipdealer

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