Sicherungsverwahrung
Dein Niedersachsen Rubrik NachrichtenPolitik Minister will Entscheidung zur Sicherungsverwahrung

Minister will Entscheidung zur Sicherungsverwahrung

von Michael Weber
2 Minuten Lesedauer

Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte der Inhaftierten

Gestern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bundesrepublik wegen der nachträglichen Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Inhaftierten gerügt. In dem Urteil ging es konkret um einen Gewaltverbrecher, der nach Verbüßen seiner Strafe seit 19 Jahren in Sicherungsverwahrung gehalten wird. Dies ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes unzulässig, weshalb die Sicherungsverwahrung nun aufzuheben sei.

Der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann kommentierte heute in Hannover das Urteil: „In Niedersachsen soll niemand freigelassen werden, der von Gutachtern bestätigt als weiterhin gefährlich gelten muss. Der Staat ist verpflichtet, seine Bürger zu schützen.” Er bekräftigte seine Haltung zur Sicherungsverwahrung: „Jeder Fall ist anders und muss als Einzelfall gesehen werden. Wir werden alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen. Die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darf keinesfalls dazu führen, dass gefährliche Straftäter nun automatisch freikommen und neue Taten begehen können.” Besonders bedauerlich findet Busemann, dass eine grundlegende Frage durch das Urteil nicht beantwortet wird: Ist die Sicherungsverwahrung Teil der Strafe oder vorbeugende Maßnahme? Busemann erinnerte daran, dass 2004 das Bundesverfassungsgericht das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit über das Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung gestellt hat. „Der EGMR ist kein übergeordnetes Verfassungsgericht. Für uns bindend ist, was in Karlsruhe entschieden wird”, machte Busemann deutlich.

Mit seiner Meinung liegt Busemann allerdings nicht auf Linie von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Diese erklärte, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei endgültig und für die Bundesrepublik verbindlich. Es sei „ohne jeden Zweifel und abschließend geklärt, dass jede Gesetzgebung zu der Sicherungsverwahrung einem strikten Rückwirkungsverbot unterliegt”, so Leutheusser-Schnarrenberger. Eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen scheint notwendig, da die Richter die Bundesrepublik auch dafür kritisierten, dass keine ausreichende psychologische Betreuung für solche Häftlinge angeboten würde.

Busemann wies darauf hin, dass in Niedersachsen aktuell keine Anträge von Sicherungsverwahrten auf Entlassung vorliegen. Allerdings müsse in acht Fällen kurzfristig damit gerechnet werden. „Dabei handelt es sich fast durchweg um Sexualstraftäter, die wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch und sexueller Nötigung, teils unter erheblicher Gewaltanwendung, verurteilt worden waren”, erläuterte Busemann. Auch nach der Verbüßung der Haftstrafen gehe von ihnen eine Gefahr aus. „In allen Fällen werden die Prognosegutachten zurzeit aktualisiert”, so Busemann. Er kündigte an, dass im Falle eines stattgegebenen Entlassungsantrages eines solchen Sicherungsverwahrten die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen werde. „Auf keinen Fall dürfen rückfallgefährdete Personen sich ohne besondere Kontrollen in der Öffentlichkeit frei bewegen“, so Bernd Busemann. Deshalb forderte er: „Eine Grundsatzentscheidung sollte deshalb so schnell wie möglich herbeigeführt werden.”

Foto: Clipdealer

Werbung

Buchen Sie jetzt Ihren Urlaub!

Hinweis: Partnerlink zu Check24
Wir erhalten eine Provisionen für Leads und Sales, die über diesen Link generiert werden.

Entdecken Sie mehr Themen