Die Witwenrente im Überblick

Die Witwenrente im Überblick

von Redaktion
5 Minuten Lesedauer

Ratgeber für Hinterbliebene

Die Witwen- bzw. Witwerrente dient vor allem der Absicherung der Hinterbliebenen und steht unter bestimmten Voraussetzungen Ehepartnern ebenso wie eingetragenen Lebenspartnern zu, wenn einer der Partner verstirbt.

Ob tatsächlich ein Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente besteht muss beim Tod eines Partners allerdings ebenso für jeden Einzelfall geprüft werden, wie die mögliche Höhe der Hinterbliebenenversorgung und eine eventuelle Befristung der Leistungen. Dabei gilt es verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten und zu prüfen – und natürlich müssen dabei die Ausnahmen von der Regel ebenfalls berücksichtigt werden, welche sich aus der Neuregelung der Witwenrenten ergeben, die zum 01. Januar 2002 in Kraft getreten sind.

Wer prüft, ob ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht?

Wer den Tod eines Partners verarbeiten muss, steht meist plötzlich und unerwartet vor einer völlig neuen Situation, und muss innerhalb kürzester Zeit vielen Anforderungen gerecht werden, die sich von Behördengängen bis zur Organisation der Bestattung und Information der Angehörigen erstrecken.

Um dem trauernden Partner nicht noch mehr aufzubürden, hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Prüfung der Ansprüche Hinterbliebener auf Witwenrenten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu übertragen, wo Witwen und Witwern lediglich einen entsprechenden Antrag stellen und die nötigen Unterlagen einreichen müssen.

Hat sich die erste Aufregung nach der Beerdigung gelegt, und Witwen oder Witwer finden einen Weg, etwas zur Ruhe zu kommen, empfiehlt es sich aber trotzdem, sich selbst einen Überblick über die Regelungen zur Hinterbliebenenrente zu verschaffen, was die Prüfung des Rentenbescheides der DRV erheblich erleichtert. Meist genügt es dafür auch, die grundlegenden Bestimmungen zu kennen – die vielen Ausnahmen betreffen hingegen nur die wenigsten verwitweten Partner.

Grundsätzliche Voraussetzungen für den Bezug von Hinterbliebenenrente

Anspruch auf Witwer- bzw. Witwenrente hat grundsätzlich der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen, wenn:

  • der Verstorbene die generelle Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, und somit auch selbst zumindest theoretischen Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Rente gehabt hätte und
  • die Ehe bzw. eingetr. Lebenspartnerschaft mindestens 12 Monate vor dem Tod des Partners geschlossen wurde. Liegt die Hochzeit noch keine 12 Monate zurück, wird Witwen- bzw. Witwerrente nur in begründeten Ausnahmefällen gezahlt, da in diesem Fall angenommen wird, dass es sich um eine Versorgerehe gehandelt hat. Eine Ehe also, die lediglich geschlossen wurde, um den Partner für den eigenen Todesfall abzusichern.

Als Witwe/r besteht jedoch die Möglichkeit, zu belegen, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, und mit dem Tod des Partners so kurz nach der Heirat nicht zu rechnen war. Stirbt ein Ehepartner sehr jung oder unerwartet, beispielsweise bei einem Unfall, einer unerwarteten Infektion oder anderen plötzlichen Erkrankung wie Herzinfarkt oder Schlaganfall ohne bekannte Vorerkrankungen, kann dies ebenso als Beweis dafür gewertet werden, dass nicht die Versorgung eines Hinterbliebenen der Hauptgrund für die Ehe war, wie gemeinsame Kinder oder gar eine bestehende Schwangerschaft der Witwe.

Da es nicht möglich ist, diese Ausnahmefälle abschließend zu benennen, wird hier jeder Fall einzeln und individuell geprüft, sobald Witwe bzw. Witwer Belege vorlegen, die ihnen geeignet erscheinen, um die Annahme zu entkräften, ihre Ehe habe vor allem als Versorgungsehe bestanden.

Wie hoch ist die Hinterbliebenenrente und wie lange wird sie gezahlt?

Die Höhe der Witwerrente hängt von verschiedenen Faktoren ab, und wird individuell errechnet, weshalb sich der Wert nicht in Form eines Betrages ausdrücken lässt.

Die Grundlage für die verschiedenen Berechnungen bildet jedoch immer der Rentenanspruch, den der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes gehabt hätte/hat, wenn er selbst seine Rente beantrag/weiterhin bezogen hätte.

Steht die Berechnungsgrundlage der Witwenrente fest, wird an Hand der gesetzlichen Regelungen geprüft, ob dem Hinterbliebenen die Große oder die Kleine Witwenrente zusteht. Beide Leistungen unterschieden sich in den ersten drei Monaten jedoch noch nicht. In dieser Zeit erhalten Witwen und Witwer generell Zahlungen in Höhe von 100% der Rente des Verstorbenen Partners. Dadurch sollen große finanzielle Schwierigkeiten vermieden werden, indem Hinterbliebene ihre Lebensumstände dem zukünftigen Einkommen anpassen. Nach Ablauf dieser drei Monate kann sich die finanzielle Situation der Witwe oder des Witwers jedoch gravierend ändern.

Die kleine Witwenrente

Die kleine Witwerrente wird immer dann gezahlt, wenn Witwen oder Witwer die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllen, die nötig sind, um Hinterbliebenenrenten zu beziehen und bei Antragstellung noch nicht 45 Jahre alt sind.

Befristet für einen Zeitraum von max. 24 Monaten erhalten sie von der DRV monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 25 % des Betrages, welcher als Rentenanspruch des Verstorbenen ermittelt wurde.

Das Ziel der kleinen Witwenrente liegt vor allem darin, den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen, oder vorhandene Arbeit auszubauen, während der Wegfall des zweiten Einkommens so etwas abgemildert wird.

Die große Witwenrente

Die große Witwenrente hingegen beträgt 55% der Rente des Verstorbenen und unterliegt keiner Befristung. Sie wird Witwen und Witwern bis zu ihrem eigenen Tod gezahlt, sofern diese sich nicht für eine erneute Heirat entscheiden, welche den Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente zur Folge hätte.

Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen zur allgemeinen Wartezeit und dem Ausschluss der Versorgungsehe müssen Hinerbliebene jedoch noch weitere Anforderungen erfüllen, um ihren Anspruch auf die große Witwenrente zu begründen. Sie steht ihnen nur dann zu, wenn sie

  • Kinder des verstorbenen Partners oder gemeinsame Kinder unter 18 Jahren zu versorgen haben.
  • ein gemeinsames, behindertes Kind, oder ein behindertes Kind des Partners, auch über das 18. Lebensjahr hinaus betreuen, welches sich nicht selbst versorgen/unterhalten kann.
  • aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur bedingt in der Lage sind zu arbeiten oder mindestens 45 Jahre alt sind.

Der Bezug der großen Witwen- bzw. Witwerrente ermöglichet es so dem hinterbliebenen Partner, zusammen mit den Halbwaisenrenten der Kinder zumindest das Existenzminimum der Familie sicher zu stellen, ohne zusätzlich zur Trauer um den Partner auch noch um die Existenz seiner Familie fürchten zu müssen.

Ab wann wird die Witwerrente gezahlt?

Voraussetzung für die Zahlung der Hinterbliebenenrente ist, dass sie bei der DRV beantragt wird. Der Rentenanspruch besteht dabei immer ab dem Kalendermonat nach dem Tod und ist nicht an den Abgabetermin des Antrags gebunden. Bei späterer Antragstellung kommt es deshalb zu einer Nachzahlung der Witwenrente bis zum Beginn des Rentenanspruches, längstens jedoch für zwölf Monate.

Tipp: Der SoVD Niedersachsen und der VdK Niedersachsen-Bremen haben sich auf Beratungen zum Thema Rente spezialisiert.

In der Regel ist es trotzdem sinnvoll, die Witwenrente schnellstmöglich zu beantragen und auch die Bearbeitungszeit bei der Deutschen Rentenversicherung zu bedenken um finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorauszahlung der zu erwartenden Rentenleistungen im Sterbevierteljahr zu stellen, also die Rentenbezüge als Vorschuss abzurufen, die den Hinterbliebenen für die ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners und Elternteils zustehen.

Hierfür stellen DRV und Post ein vereinfachtes Verfahren bereit, welches lediglich einen vereinfachten Antrag vorsieht, der in der örtlichen Post-Filiale bereitliegt. Dort werden die Gelder dann auch direkt in Bar ausbezahlt, um Hinterbliebenen finanzielle Schwierigkeiten zu ersparen.

Auch die Bearbeitung und Bewilligung des Antrages zur Witwer- bzw. Witwenrente ist so einfacher zu bewältigen, da sich Verzögerungen auf Grund von fehlenden Unterlagen nicht auf die finanzielle Situation der Familie auswirken.

Wann besteht generell kein Anspruch (mehr) auf Witwenrente?

Unter bestimmten Umständen ist die Zahlung von Witwen- bzw. Witwerrente jedoch auch generell ausgeschlossen:

  • Haben sich Ehepartner im Laufe ihrer Ehe für das Rentensplitting entschieden, besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
  • Entscheidet sich eine Witwe oder ein Witwer, nach dem Tod des Partners, erneut zu heiraten, erlischt der Anspruch auf Witwenrente mit der Heirat.

Im Falle einer Scheidung, Auflösung oder Annullierung der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft kann er jedoch wiederaufleben, wenn ein erneuter Antrag bei der DRV gestellt wird.

  • Hinterbliebene, deren Heirat beim Tod des Partners noch keine 12 Monate zurückliegt, haben ebenfalls keinen generellen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente.

Lediglich in begründeten Ausnahmefällen (s. oben) ist es möglich, dass ein Anspruch besteht.

Hinweis: Die hier gemachten Angaben sind recherchiert, jedoch von Laien verfasst. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle der Sozialverbände, einen spezialisierten Anwalt oder direkt an die Rentenversicherung.

Foto: Clipdealer