Gericht wertet Stalking als tätlichen Angriff
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat ein möglicherweise wegweisendes Urteil (Az. L 12 VG 2/06) in Sachen Stalking gesprochen. Das Gericht wertete in dem Urteil „nicht körperliches Nachstellen“ als tätlichen Angriff und sprach der durch das Stalking psychisch schwer erkrankten Klägerin eine Beschädigungsrente zu. Diese hatten zuvor sowohl das Versorgungsamt als auch die erste Instanz mit der Begründung abgelehnt, dass es zu keinem tätlichen Angriff gekommen sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist eine Revision beim Sozialgerichtshof zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Begründung des Urteils zum Stalking
Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass massive Nachstellungen eines Stalkers auch dann als „tätlicher Angriff“ zu werten sein, wenn es zwischen dem Stalker und seinem Opfer nur zu geringfügigen oder gar keinen körperlichen Berührungen kommt. Dies gelte dann, wenn das Vorgehen sich bewusst auch gegen die Gesundheit des Opfers richten und dieses zum Beispiel zum Ausweichen oder zur Flucht veranlasst wird.
Stalking – der konkrete Fall
Im konkreten Fall war die Klägerin gegen ihren Willen nahezu täglich unzähligen Telefonanrufen, SMS, Postkarten, Paketsendungen etc. ausgesetzt. Der Stalker alarmierte unter ihrem Namen wiederholt u. a. die Polizei, die Feuerwehr und Rettungsdienste, beauftragte ein Bestattungsunternehmen sowie diverse Pizza-Dienste und bestellte Versandhausartikel. Daneben lauerte er ihr vor der Wohnung und bei der Arbeit auf, verfolgte sie auf der Straße, bedrohte sie und ihre Kinder sowie Arbeitskollegen. Der Stalker wurde wegen der Übergriffe mehrfach bestraft und verbüßte schließlich eine mehrmonatige Freiheitsstrafe.
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