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Die EU-Fluggastverordnung

von Michael Weber
3 Minuten Lesedauer

Welche Rechte haben Passagiere?

Der zentrale Flughafen in Niedersachsen ist der Airport Hannover-Langenhagen. Knapp 50.000 Flugbewegungen und ein Passagieraufkommen von rund vier Millionen sprechen eine deutliche Sprache. Hannover ist einer der wichtigsten Flughäfen in Deutschland und speziell für Norddeutschland ein wichtiger Urlaubsflugstartpunkt. Immerhin hat hier der große Reiseveranstalter TUIfly seinen Sitz. Am Dreh- und Angelpunkt für Fernreisen sind rund 10.000 Mitarbeiter beschäftigt, die sich um die reibungslose Abwicklung kümmern.

Aber was passiert, wenn doch mal etwas schief geht, ein Flug ausfällt oder zu große Verspätung hat? Dann greift ein Gesetzeswerk, das die Dinge klar regelt: die EU-Fluggastverordnung (Verordnung 261/2004).

Die Rechte der Passagiere

Die Fluggastverordnung ist ein wesentlicher Baustein zur Wahrung der Verbraucherrechte. Bei Flugbuchungen geht es in erster Linie um die Themen Flugausfall und Flugverspätungen. Denn diese Probleme können für Passagieren erhebliche Folgekosten verursachen: Verspätete Ankünfte können zum Beispiel eine Hotelbuchung betreffen, den Urlaub unangemessen verkürzen oder Anschlussverbindungen unmöglich machen. Die Passagierrechte greifen jedoch auch bei anderen Streitfällen. Die Fluggastverordnung betrifft die Bereiche:

  • gestrichene/ausgefallene Flüge,
  • verspätete Flieger,
  • verpasste Anschlüsse,
  • Überbuchung des Flugzeugs,
  • verweigerte Mitnahme von Personen oder Gepäck,
  • Up- und Downgrades der Buchungen,
  • vermisstes, verspätetes oder beschädigtes Gepäck.

In diesen Fällen können Passagier ihre Rechte geltend machen und eine Entschädigung verlangen. Um die Rechte durchzusetzen, sollten Betroffene sich an Ihren Buchungspartner wenden oder eines der Hilfeportale im Internet nutzen. Die Fluggastverordnung regelt sehr detailliert, welche Schadensersatzansprüche die Passagiere haben.

Für welche Flüge gilt die Verordnung?

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Regel für alle Flüge, die innerhalb der EU starten. Dabei ist es völlig unbedeutend, wo die Fluglinie ihren Sitz hat. Entscheidend ist nur, der Flughafen als Startpunkt.

Außerdem gilt das Regelwerk für alle Flüge, die von außerhalb der EU kommen und im Unionsgebiet ankommen. Dabei sind Ansprüche jedoch auf Fluggesellschaften beschränkt, die in der EU ihren Hauptsitz haben.

Achtung: Hin- und Rückflüge werden zwar häufig zusammen gebucht, sind aber im Sinne der Verordnung als zwei verschiedene Flüge zu betrachten.

Wichtig ist eine weitere Unterscheidung: Es kommt nicht darauf an, bei welchem Unternehmen die Passagiere gebucht haben. Ansprüche sind nur gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft möglich. Häufig lassen Fluggesellschaften oder Buchungsportale die Verbindungen von Drittanbietern fliegen, sodass der ursprüngliche Vertragspartner nicht immer verantwortlich bleibt.

Schadensersatz nach EU-Fluggastverordnung

Die Höhe des Schadensersatzes ist vom Flug abhängig. Speziell die Verspätung und die Flugstrecke sind entscheidende Faktoren.

Bei der Strecke sind Flüge bis 1.500 km, bis 3.500 km und über 3.500 km zu unterscheiden. Dabei gilt vereinfacht: Bei Problemen gibt es umso mehr Schadensersatz, je länger die gebuchte Flugstrecke ist.

Bei der Verspätung gibt es entsprechend der Strecke folgende Unterteilung:

  • zwei Stunden bei Strecken bis 1.500 km,
  • drei Stunden bei weiteren Strecken innerhalb der EU oder bis 3.500 km,
  • vier Stunden bei Strecken außerhalb der EU.

Übertrifft die Verspätung diese Angaben, haben Fluggäste ein Recht auf Schadensersatz. Die Höhe ist in der Fluggastverordnung festgelegt. Zusätzlich haben Betroffene die Option, das Ticket erstatte zu lassen, wenn sie auf den Flug verzichten und die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt. Bei noch längeren Verspätungen gibt es außerdem das Recht auf bezahlte Unterbringung oder Erstattung eines anteiligen Tagessatzes.

Die Höhe des Schadensersatzes kann eine mittlere dreistellige Summe ausmachen. Daher sollten betroffene Passagiere nicht auf ihren Anspruch verzichten. Allerdings kann die genaue Bewertung eines Einzelfalls schnell unübersichtlich werden. Darum sollten die Fluggäste den Weg über die Hilfsportale im Internet nutzen. So gelangen sie schneller zu ihrem Recht.

Wichtig: Ist die Verspätung oder der Ausfall mindestens 14 Tage vorher angekündigt, entfällt der Anspruch. Das gilt ebenso bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Streiks oder Unwetter.

Entschädigungen sehr wichtiges Mittel im Verbraucherschutz

Die EU-Fluggastverordnung schützt Passagiere und erleichtert ihnen das Durchsetzen von Ansprüchen. Die klaren Regeln sind inzwischen auch durch Gerichte bestätigt, wodurch eine sehr eindeutige Rechtslage besteht. Das einzige Problem bleibt, wenn es um eine Ankunft mit einer Fluggesellschaft aus einem Drittstaat geht. Dann greifen die Rechte nicht.

Schutz für Urlauber und Business-Leute

Erfreulich ist, dass die EU keinen Unterschied zwischen Linienflügen und Charterflügen machte. So sind Businessaufenthalte ebenso geschützt wie der Urlaubsflug. Wer seine Pauschalreise mit einem Flug über den Hannover Airport plant, ist abgesichert. Gleiches gilt für geschäftliche Aufenthalte und jeden anderen Flug. So ist die nächste Ankunft oder der nächste Start vom Flughafen Hannover-Langenhagen eine sichere Sache. Die EU-Fluggastverordnung schützt die Rechte der Passagiere.

Foto: Michel Weber

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