Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag entschieden, dass ein Immobilienmakler Schadensersatz zahlen muss, weil er eine Mietinteressentin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert hat.
Das Gericht mit Sitz in Karlsruhe bestätigte ein früheres Urteil, wonach der Agent gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen habe.
Was wissen wir über den Diskriminierungsfall?
Im November 2022 bewarb sich Humaira Waseem online um einen Besichtigungstermin für eine Wohnung in der Stadt Groß-Gerau, südlich von Frankfurt. Sie benutzte ihren pakistanischen Vor- und Nachnamen, doch alle ihre Anfragen wurden abgelehnt.
Auch weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung unter fremdsprachigen Namen gestellte Besichtigungsanträge blieben erfolglos.
Als die 30-Jährige es jedoch erneut unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spiess“ versuchte – bei sonst identischen Angaben zu Einkommen und Beruf – wurden ihr Besichtigungstermine angeboten.
Waseem forderte vom Immobilienmakler eine Entschädigung. Im vergangenen Jahr sprach ihr das Landgericht Darmstadt 3.000 Euro zuzüglich Erstattung ihrer Anwaltskosten zu.
Was hat das Gericht gesagt?
Weil der Makler gegen das Urteil Berufung einlegte, ging der Fall zum BGH, der dem Landgericht Recht gab.
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch erklärte, es handele sich um einen „klaren Fall von Diskriminierung“. Er fügte hinzu, dass sich auch Immobilienmakler an das gesetzliche Diskriminierungsverbot halten müssen.
Das Gericht erklärte, dass es für den Kläger rechtmäßig sei, vergleichbare Testanträge zu erstellen, auch unter Verwendung anderer Namen oder Dritter, und sah keine Anzeichen für eine missbräuchliche Prozessführung.
Waseem drückte ihre Erleichterung nach der Entscheidung aus und sagte: „Eine große Last wurde von meinen Schultern genommen.“
Wie war die Reaktion?
Die Antidiskriminierungsbeauftragte der Bundesregierung, Ferda Ataman, bezeichnete das Urteil als „ein wichtiges Signal an das Land: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist verboten, und die Menschen können sich dagegen wehren.“
Sie forderte außerdem eine Novelle des AGG, um diskriminierende Wohnungsanzeigen zu verbieten. Für Stellenausschreibungen gibt es eine solche Regelung bereits.
Der Immobilienverband Deutschland (IVD), zu dessen Mitgliedern auch Immobilienmakler zählen, bezeichnete das Urteil als „konsequent“.
„Auch wenn der Immobilienmakler den Mietvertrag nicht abschließt, sondern lediglich vermittelt, muss er sich bei der Auswahl an das AGG halten. Das ist zwingend erforderlich“, sagte IVD-Geschäftsführer Christian Osthus. Der Verband betonte außerdem, dass Vermittler diskriminierende Anweisungen ihrer Kunden nicht umsetzen dürften.
Herausgegeben von: Sean Sinico
