Anwohner im Wangerland müssen zahlen
Gestern, am 19.01.2016, ging ein längerer Rechtsstreit um Strandgebühren im Wangerland zu Ende. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat dazu ein Urteil gesprochen, das nicht nur für den konkreten Fall, sondern für alle Küstenabschnitte in Niedersachsen Bedeutung haben dürfte. Tenor: Es besteht kein Anspruch auf freien und unentgeltlichen Zugang zu den von der Wangerland Touristik GmbH gepachteten Teilen des Sandstrandes in den Badeorten Hooksiel und Horumersiel-Schillig.
Geklagt hatten zwei Vertreter der Initiative “Freie Bürger für freie Strände”. Zunächst wies das Amtsgericht Jever die Klage gegen die Tourismusgesellschaft ab. Daraufhin zog die Initiative vor das Verwaltungsgericht Oldenburg und klagte gegen die Gemeinde Wangerland auf freien Zutritt zum Strand. Auch das Verwaltungsgericht hielt die Klage für unzulässig. Die Kläger gingen in Berufung vor das Oberverwaltungsgericht. Dieses wies die Berufung nun rechtskräftig ab.
Der Sachverhalt aus Sicht der Kläger: Strandgebühr “Kurtaxe” verhindert freien Zugang
Die Kläger begründen, dass sie in den Monaten April bis Oktober keinen freien Zutritt zum Strand haben. Die Initiative machte ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz geltend. In der Klage grenzten sie das Gebiet auf bestimmte Strandabschnitte ein. Die Wangerland Touristik GmbH verlangt in diesen Monaten ein Tagesentgelt von drei Euro pro Person. Diese verhindere den freien Zugang, so die Kläger.
Die Begründung des Gerichts: Es besteht kein allgemeines Zugangsrecht zum Strand
Die Richter am Oberverwaltungsgericht sahen die Klage zwar als begründet an, wiesen diese jedoch in der Sache ab. Zum einen stehe den Klägern ein einfacher Weg zur Verfügung, ihr Zugangsrecht durch Zahlen der Gebühr durchzusetzen. Zum anderen bestehe rein rechtlich kein Anspruch auf freien Zugang zum Strand. Zwar komme § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in Betracht, nach dem ungenutzt Landschaft unentgeltlich betreten werden dürfe. Die fraglichen Strandabschnitte gehörten aber als verpachtetes Strandbad gerade nicht dazu. Dieses würde als kommerzielle Freizeiteinrichtung genutzt. Weitere darüber hinausgehende rechtliche Grundlagen seien nicht vorhanden. Es greife auch kein von den Klägern angeführtes früheres Gewohnheitsrecht. Denn dieses sei durch das mehrere Jahrzehnte geltende Verfahren einer Strandgebühr längst aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund spiele ein weiterer für die Klage wesentlicher Aspekt keine Rolle mehr. Denn die Richter stellten in den Raum, dass nicht die Gemeinde Wangerland, sondern das Land Niedersachsen als eigentlicher Eigentümer des Strandes zu beklagen wäre. Auch die Frage, ob an der niedersächsischen Nordseeküste ausreichende Möglichkeiten bestünden, den Strand unentgeltlich zu betreten, sei in diesem Zusammenhang nicht von Belang.
Urteil stützt Strandgebühr und Kurtaxe
Mit diesem Urteil endet der Rechtsstreit. Denn das Gericht ließ eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Die Folge ist eine Manifestation des Status Quo. Denn der Richterspruch wirkt über das Wangerland hinaus. Überall dort, wo das Betreten eines Strandes nur gegen eine Gebühr oder Zahlen einer Kurtaxe möglich ist, ist diese rechtens. Jedenfalls dann, wenn es sich um ein kommerziell als Freizeiteinrichtung betriebenes Strandbad oder einen Campingplatz handelt.
Foto: Michael Weber